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Entsprechungserklärung gemäß § 161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der Allgeier Holding AG erklären gemäß § 161 AktG:

Den vom Bundesministerium der Justiz veröffentlichten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 18. Juni 2009 wurde im abgelaufenen Geschäftsjahr 2009 und wird künftig mit folgenden Ausnahmen entsprochen:

Kodex Ziffer 2.3.1
Der Vorstand soll die vom Gesetz für die Hauptversammlung verlangten Berichte und Unterlagen einschließlich des Geschäftsberichts leicht zugänglich auf der Internetseite der Gesellschaft zusammen mit der Tagesordnung veröffentlichen.

Die Gesellschaft hat bislang die Berichte und Unterlagen für die Hauptversammlung in der durch das Aktiengesetz vorgesehenen Weise veröffentlicht oder zugänglich gemacht. Nachdem nun auch das Aktiengesetz die Veröffentlichung im Internet als Alternative für die bisherigen Formen des Zugänglichmachens vorsieht, wird die Gesellschaft prüfen, ab der Hauptversammlung 2010 künftig eine Veröffentlichung auf der Internetseite vorzunehmen.

Kodex Ziffer 2.3.2
Die Gesellschaft soll allen in- und ausländischen Finanzdienstleistern, Aktionären und Aktionärsvereinigungen die Einberufung der Hauptversammlung mitsamt den Einberufungsunterlagen auf elektronischem Wege übermitteln, wenn die Zustimmungserfordernisse erfüllt sind.

Die Veröffentlichung und Übermittlung der Einberufungsunterlagen erfolgte bislang in der von Aktiengesetz und Satzung vorgesehenen Weise. Hierdurch soll eine gleichartige Information aller Aktionäre sichergestellt werden, unabhängig davon, ob die Aktionäre der Gesellschaft im Einzelnen bekannt sind und ein elektronischer Versand an diese möglich ist. Eine Zusendung an alle Genannten auf elektronischem Wege ist vorerst nicht beabsichtigt. Die Gesellschaft wird aber prüfen, die relevanten Unterlagen künftig auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen (siehe Kodex Ziff. 2.3.1), so dass eine ausreichende Kenntnisnahme auf elektronischem Wege für alle Aktionäre möglich ist. Ferner wird die Art der Übermittlung jährlich geprüft und ggf. an die allgemein übliche Form angepasst.

Kodex Ziffer 2.3.4
Die Gesellschaft soll den Aktionären die Verfolgung der Hauptversammlung über moderne Kommunikationsmedien (z.B. Internet) ermöglichen.

Die Hauptversammlung dient bislang in erster Linie dem persönlichen Treffen und Austausch zwischen den Aktionären und den Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat. Diesen Charakter soll die Hauptversammlung auch künftig beibehalten. Ferner bedeutet die Durchführung der jährlichen Hauptversammlung einen erheblichen Aufwand für die Gesellschaft. Dieser soll der Unternehmensgröße entsprechend in einem angemessenen Rahmen gehalten werden. Für die Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, ist eine ausreichende Information durch die Veröffentlichungen der Gesellschaft auf ihrer Internetseite, insbesondere den Geschäftsbericht, die Zwischenmitteilungen und Presse- und Ad hoc-Mitteilungen sowie die Unternehmenspräsentation gewährleistet.

Kodex Ziffer 3.8
Zweiter und dritter Absatz:
Schließt die Gesellschaft für den Vorstand eine D&O-Versicherung ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10% des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds zu vereinbaren.
In einer D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat soll ein entsprechender Selbstbehalt vereinbart werden.

Die Gesellschaft hat mit Wirkung zum 1. Januar 2010 die D&O-Versicherung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben angepasst und für den Vorstand einen entsprechenden Selbstbehalt vereinbart. Für den Aufsichtsrat ist die Gesellschaft der Empfehlung des Kodex nicht gefolgt. Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass die gesetzlichen Vorschriften und die Geschäftsordnungen der Gesellschaft einen ausreichenden Rahmen für ein ordnungsgemäßes und sorgfältiges Handeln der Organmitglieder darstellen. Alle Organmitglieder sind uneingeschränkt dem Interesse der Gesellschaft verpflichtet. Ein vorsätzlich pflichtwidriges Handeln eines Organmitglieds wird unabhängig von einem Selbstbehalt nicht durch die D&O-Versicherung gedeckt. Die Gesellschaft wird die weitere Entwicklung in Bezug auf das Thema Angemessenheit der D&O-Versicherung und Selbstbehalt laufend im Auge behalten und eventuellen Anpassungsbedarf prüfen.

Kodex Ziffer 3.10
Vorstand und Aufsichtsrat berichten jährlich im Geschäftsbericht über die Corporate Governance des Unternehmens, Corporate Governance Bericht. Dieser ist Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung der Gesellschaft. Hierzu gehört auch die Erläuterung eventueller Abweichungen von den Empfehlungen dieses Kodex. ... Die Gesellschaft soll nicht mehr aktuelle Entsprechenserklärungen zum Kodex fünf Jahre lang auf ihrer Internetseite zugänglich halten.

Die Gesellschaft wird die Erläuterungen zu den Abweichungen von den Empfehlungen des Kodex in den Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2009 aufnehmen. Die Gesellschaft wird die Entsprechenserklärungen künftig, beginnend mit der Entsprechenserklärung für das Geschäftsjahr 2008, für fünf Jahre auf der Internetseite zugänglich halten.

Kodex Ziffer 4.2.3
Vierter Absatz
Bei Abschluss von Vorstandsverträgen soll darauf geachtet werden, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergüten. Für die Berechnung des Abfindungs-Caps soll auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt werden.

Aus Sicht des Aufsichtsrats hat es sich bewährt, bei der Verhandlung und Vereinbarung der Vorstandsverträge individuelle Gestaltungen treffen zu können, die der jeweiligen Verhandlungssituation angemessen sind. Der Aufsichtsrat ist deshalb der Auffassung, dass eine angemessene Vertragsgestaltung ohne ein generelles Abfindungs-Cap ohne weiteres möglich ist. Die Prüfung der Angemessenheit der Vertragsgestaltung muss für jede einzelne Vertragsklausel wie auch für das Gesamtbild der Verträge vorgenommen werden. Die Frage eines Abfindungs-Caps ist dabei lediglich ein Aspekt von mehreren. Der Aufsichtsrat behält sich das Recht vor, jeden einzelnen Aspekt individuell zu prüfen und zu gestalten.

Sechster Absatz
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats soll die Hauptversammlung über die Grundzüge des Vergütungssystems und deren Veränderung informieren.

Die Grundzüge des Vergütungssystems und eventuelle Veränderungen werden jährlich vor der Hauptversammlung im Geschäftsbericht veröffentlicht. Aus Sicht der Gesellschaft besteht kein Anlass, diese Information in der Hauptversammlung zu wiederholen. Durch die Veröffentlichung des Geschäftsberichts und dessen Verfügbarkeit in und außerhalb der Hauptversammlung ist eine ausreichende Information gewährleistet.

Kodex Ziffern 4.2.4 und 4.2.5
Die Hauptversammlung hat beschlossen, dass die Vorstandsvergütungen nicht in individualisierter Form für jedes einzelne Mitglied offen gelegt werden. Die Offenlegung erfolgt jährlich im Geschäftsbericht für den Gesamtvorstand nach fixen und variablen Vergütungsbestandteilen.

Kodex Ziffer 5.1.2
Zweiter Absatz
... Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder soll festgelegt werden.

Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass der Bestellung von Vorstandsmitgliedern und der Festlegung der Laufzeit der Vorstandsverträge in erster Linie die Entscheidung des Aufsichtsrats zugrunde liegt, die dieser im Einzelfall nach umfassender Prüfung der Angemessenheit trifft. Anlass zur Festlegung einer generellen Altersgrenze besteht bei der Gesellschaft nicht.

Kodex Ziffer 5.4.1
... und eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder ... geachtet werden.

Für eine Altersgrenze in Bezug auf die Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern gilt das zu Kodex Ziff. 5.1.2 Gesagte entsprechend. Das Alter eines Aufsichtsratsmitglieds kann kein isoliert betrachtetes Ausschlusskriterium sein, sondern es kommt auf die persönliche Eignung eines Kandidaten an, bei der das Lebensalter nur ein Kriterium in einer Gesamtschau sein kann.

Kodex Ziffer 5.4.6
Dritter Absatz
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll im Corporate Governance Bericht individualisiert, aufgegliedert nach Bestandteilen ausgewiesen werden. Auch die vom Unternehmen an die Mitglieder des Aufsichtsrats gezahlten Vergütungen oder gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, sollen individualisiert im Corporate Governance Bericht gesondert angegeben werden.

Entsprechend der Handhabung der Offenlegung der Vorstandsvergütung hält die Gesellschaft auch die individualisierte Offenlegung der Aufsichtsratsvergütung für die Größe der Gesellschaft und des Aufsichtsrats nicht für angemessen und erforderlich. Die Regelung der Vergütung des Aufsichtsrats in der Satzung und die Veröffentlichung der Gesamtvergütung und ihrer Struktur sowie der Vergütung für sonstige Leistungen im Geschäftsbericht schaffen ausreichende Transparenz.

Kodex Ziffer 6.6
Über die gesetzliche Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung und Veröffentlichung von Geschäften in Aktien der Gesellschaft hinaus, soll der Besitz von Aktien der Gesellschaft oder sich darauf beziehender Finanzinstrumente, von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern angegeben werden, wenn er direkt oder indirekt größer als 1 % der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien ist.

Im Geschäftsbericht erfolgt für Vorstand und Aufsichtsrat getrennt die Veröffentlichung der jeweils gehaltenen Gesamtaktienzahl. Daneben schaffen die gesetzlich vorgesehenen Mitteilungen von Director's Dealings und im Fall des Erreichens, Über- oder Unterschreitens der gesetzlichen Schwellen nach Auffassung der Gesellschaft eine ausreichende Transparenz.

Kodex Ziffer 7.1.2
... Der Konzernabschluss soll binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die Zwischenberichte sollen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums, öffentlich zugänglich sein.

Für die Gesellschaft steht die Richtigkeit und Vollständigkeit der jeweiligen Abschlüsse und Berichte im Vordergrund. Es ist das Bestreben der Gesellschaft, die jeweiligen Abschlüsse und Berichte so früh wie möglich den Aktionären bekannt zu geben. Gleichwohl behält sich die Gesellschaft vor, die gesetzlichen Fristen für die Veröffentlichung jeweils in Anspruch zu nehmen, falls dies zur ordnungsgemäßen Fertigstellung und Prüfung der Abschlüsse und Berichte erforderlich ist.

München, Januar 2010

Aufsichtsrat    Vorstand


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