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Vorstand und Aufsichtsrat der Allgeier Holding AG erklären gemäß § 161 AktG:
Den vom Bundesministerium der Justiz veröffentlichten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 6. Juni 2008 wurde im Geschäftsjahr 2008 und wird künftig mit folgenden Ausnahmen entsprochen:
Kodex Ziffer 2.3.1
Der Vorstand soll die vom Gesetz für die Hauptversammlung verlangten Berichte und Unterlagen einschließlich des Geschäftsberichts leicht zugänglich auf der Internetseite der Gesellschaft zusammen mit der Tagesordnung veröffentlichen.
Kodex Ziffer 2.3.2
Die Gesellschaft soll allen in- und ausländischen Finanzdienstleistern, Aktionären und Aktionärsvereinigungen die Einberufung der Hauptversammlung mitsamt den Einberufungsunterlagen auf elektronischem Wege übermitteln, wenn die Zustimmungserfordernisse erfüllt sind.
Kodex Ziffer 2.3.4
Die Gesellschaft soll den Aktionären die Verfolgung der Hauptversammlung über moderne Kommunikationsmedien (z.B. Internet) ermöglichen.
Kodex Ziffer 3.8
Zweiter Absatz:
Schließt die Gesellschaft für Vorstand und Aufsichtsrat eine D&O Versicherung ab, so soll ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden.
Kodex Ziffer 3.10
Vorstand und Aufsichtsrat sollen jährlich im Geschäftsbericht über die Corporate Governance des Unternehmens berichten. Hierzu gehört auch die Erläuterung eventueller Abweichungen von den Empfehlungen dieses Kodex. …Die Gesellschaft soll nicht mehr aktuelle Entsprechenserklärungen zum Kodex fünf Jahre lang auf ihrer Internetseite zugänglich halten.
Kodex Ziffer 4.2.3
Vierter Absatz:
Bei Abschluss von Vorstandsverträgen soll darauf geachtet werden, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergüten. Für die Berechnung des Abfindungs-Caps soll auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt werden.
Sechster Absatz:
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats soll die Hauptversammlung über die Grundzüge des Vergütungssystems und deren Veränderung informieren.
Kodex Ziffern 4.2.4 und 4.2.5
Die Hauptversammlung hat beschlossen, dass die Vorstandsvergütungen nicht offen gelegt werden.
Kodex Ziffer 5.1.2
Zweiter Absatz:
…Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder soll festgelegt werden.
Kodex Ziffer 5.4.1
…und eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder berücksichtigt werden.
Kodex Ziffer 5.4.6
Dritter Absatz
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll im Corporate Governance Bericht individualisiert, aufgegliedert nach Bestandteilen ausgewiesen werden. Auch die vom Unternehmen an die Mitglieder des Aufsichtsrats gezahlten Vergütungen oder gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, sollen individualisiert im Corporate Governance Bericht gesondert angegeben werden.
Kodex Ziffer 6.6
Über die gesetzliche Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung und Veröffentlichung von Geschäften in Aktien der Gesellschaft hinaus, soll der Besitz von Aktien der Gesellschaft oder sich darauf beziehender Finanzinstrumente, von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern angegeben werden, wenn er direkt oder indirekt größer als 1 % der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien ist.
Kodex Ziffer 7.1.2
…Der Konzernabschluss soll binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die Zwischenberichte sollen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums, öffentlich zugänglich sein.
München, Januar 2009
Aufsichtsrat Vorstand